Terms and Conditions

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma heinicke Maschinen- & Metallbau GmbH

Für sämtliche Rechtsbezeichnungen zwischen der Fa. heinicke Maschinen- & Metallbau GmbH (nachstehend heinicke genannt) als Auftragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich etwaiger künftiger Aufträge gelten stets ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichende oder über diese hinausgehende Bedingungen des Auftragsgebers gelten nicht, es sei denn, heinicke stimmt diesen ausdrücklich schriftlich zu. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn heinicke Kenntnis entgegenstehender oder von den nachstehender Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftrag geber vorbehalt- oder widerspruchslos ausführt. Alle Vereinbarungen zwischen heinicke und dem Auftraggeber sowie Änderungen und Ergänzungen solcher Vereinbarungen bedüfen der Schriftform, dies gilt auch für das Schriftformerfordernis selbst.

Angebot

Angebote verstehen sich stets freibleibend. Angebote, Spezifikationszeichnungen und Drucksachen sind nur annähernd und unverbindlich, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich heinicke das Eigentum und das Urheberrecht vor. Die dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Liefeurng ist die schriftliche Auftragsbestätigung heinickes maßgebend. Nebenabrede sowie Zusicherungen bestimmter Eigenschaften der verkauften Ware oder des Bauwerkes sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Auch nach schriftlicher Auftragsbestätigung ist heinicke berechtigt, Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wenn deren Notwendigkeit erst während der Ausführung des Auftrages erkennbar wird oder dies aufgrund nachträglicher Änderungen der von Klassifikationsgesellschaften, Berufsgenossenschaften oder sonstigen Aufsichtsbehörden erlassenen Vorschriften erforderlich werden. Wesentliche Änderungen werden dem Auftraggeber vorher angezeigt. Ergeben sich hieraus oder aufgrund nachträglicher Wünsche des Auftraggebers Leistungen, die über den in der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen (Mehrleistung), so steht heinicke hierfür eine angemessene Zusatzvergütung zu. Mehrleistungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der vereinbarten Lieferfrist.

Preise

Die Preise verstehen sich rein netto für Lieferungen und Leistungen ab Werk. Sie schließen Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten nicht ein. Sofern es sich nicht ausdrücklich um einen Festpreis handelt, ist heinicke berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn sich nach Auftragserteilung die Lohn- und Materialkosten erhöhen. Das gilt bei Verträgen, die nicht unter §310 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen, nur dann, wenn zwischen Auftragserteilung und vertragslichem Liefertemin vier Monate liegen.

Lieferzeit

Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tage unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sie verlängert sich jedoch entsprechend, ohne dass Entschädigungsansprüche gegenüber heinicke entstehen, wenn wesentliche technische oder kaufmännische Einzelheiten nach Erteilung des Auftrages festgelegt oder geändert werden müssen, sich ohne Verschulden heinickes die Lieferung von Bauteilen oder Ausrüstungsgegenständen verzögert oder unvorhergesehene Umstände wie Transportstörungen, Betriebsstörungen oder Arbeitskämpfe bei heinicke oder den Zulieferanten die Fertigstellung verzögern. Höhere Gewalt und sonstige Ereignisse, die nach Vertragsabschluss auftreten und bei denen heinicke kein Verschulden trifft und die ihre Lieferung unmöglich machen, verzögern oder wesentlich erschweren, entbinden heinicke für die Dauer des Ereignisses und der Behinderung von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Unter den genannten Umständen sind z.B. zu verstehen: Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen, Ausfuhr, Krieg, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen sowie Naturkatastrophen. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Vorlieferanten von heinicke eintreten und heinicke aus diesen Gründen die rechtzeitige Lieferung erschwert oder unmöglich gemacht wird. Heinicke ist berechtigt, in diesem Falle vom Vertrag zurückzutreten. Sie wird in diesem Falle dem Auftraggeber von der Nichterfüllbarkeit unverzüglich Nachricht geben. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber aus verzögerter oder unterbliebener Lieferung nicht herleiten, wenn heinicke nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Zulieferungen

Zulieferungen von Seiten des Auftraggebers haben zu den von heinicke festgesetzten Einbauzeiten frei Werk heinicke zu erfolgen. Kosten der Versicherung, des Einbaus, der Inbetriebsetzung und der Erprobung gehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu Lasten des Auftraggebers. Werden die vom Auftraggeber beizustellenden Leistungen nicht zu den festgesetzten Zeiten erbracht, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Heinicke ist berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Nach deren Ablauf kann heinicke nach ihrer Wahl entweder von ihr selbst beschaffte Teilegegen Berechnung eines angemessenen Mehrpreises einbauen oder Rechte aus §§280 ff., 323 BGB ausüben. Für Verlust oder Beschädigung zugelieferter Teile haftet heinicke nur bei grobem Verschulden. Die Haftung beschränkt sich unter Ausschluss weitergehender Ansprüche auf den reinen Sachschaden, sofern die Voraussetzungen des §310 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen.

Gefahrübergang

Die Gefahr geht im Zeitpunkt der Übergabe der Ware oder des Bauwerkes auf den Auftraggeber über. Wird die Ware oder das Bauwerk dem Auftraggeber zugesandt oder überbracht, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, indem die Ware bzw. das Bauwerk das Betriebsgelände heinickes verlässt und zwar auch dann, wenn die Versendung auf Rechnung des Auftraggebers erfolgt. Wird das Bauwerk vor der Übergabe oder Versendung durch Umstände, die heinicke nicht zu vertreten hat, beschädigt oder zerstört, so hat heinicke dennoch Anspruch auf Vergütung der von ihr bis dahin ausgeführten Teile der Leistung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

Zahlung

Zahlungen sind grundsätzlich zum vereinbarten Zahlungstermin netto Kasse fällig, Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Im Falle der Entgegennahme von Wechsel, zu der heinicke nicht verpflichtet ist, werden Diskontspesen in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber kann wegen etwaiger Gegenansprüche nur dann aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn diese unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Hält der Auftraggeber den Zahlungstermin für eine oder mehrere Raten nicht ein oder macht er entgegen dem vorstehenden Absatz Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnung geltend (Verzugsfall), so ist heinicke berechtigt, ohne vorherige Mahnung die Arbeiten vorläufig einzustellen und / oder dem Auftraggeber eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Stellt heinicke die Arbeiten vorläufig ein, so ist sie auch nach Zahlung der Rückstände berechtigt, die Fortführung der Arbeiten zurückzustellen, bis andere, in der Zwischenzeit in Angriff genommene Arbeiten fertiggestellt sind. Die Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend, die Zahlungstermine für weitere Zahlungen werden jedoch nicht berührt. Setzt heinicke dem Auftraggeber eine Nachfrist, so stehen ihr nach deren Ablauf die Rechte aus §§280ff, 323 BGB zu. In jedem Fall sind Zahlungsrückstände 14 Tage nach Lieferung mit 8 Prozentpunkten, sofern ein Verbraucher beteiligt ist mit 5 Prozentpunkten, über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Verzugsfall gilt für die Haftung heinickes und die Gefahrtragung §300 BGB entsprechend. Heinicke ist berechtigt, für die Lagerung des Bauwerkes bzw. der Waren angemessene Lagerkosten zu berechnen oder das Bauwerk bzw. die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einzulagern.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen heinickes gegen den Auftraggeber bleiben sämtliche gelieferte Waren und Bauwerke Eigentum heinickes (Vorbehaltsware). Soweit beim Bau vom Auftraggeber zugelieferte Teile verwendet werden, werden diese mit Anlieferung Sicherungseigentum heinickes. Das daraus erstellte Bauwerk wird, sofern es nicht gemäß §950 BGB im Eigentum von heinicke steht, ebenfalls Sicherungseigentum heinickes. Für das Bauwerk gilt auch nach der Ablieferung Abs. 1 entsprechend. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber oder in seinem Auftrag von einem Dritten weiterverarbeitet, so gilt heinicke als Hersteller, das hergestellte Produkt wird Eigentum heinickes. Werden bei der Verarbeitung Waren verwendet, die im Eigentum Dritter stehen, so bestimmt sich der Miteigentumsanteil heinickes nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Werte der im Eigentum des Dritten stehende Ware. Waren, die gemäß dem vorstehenden Absatz im Eigentum bzw. Miteigentum von heinicke stehen, gelten als Vorbehaltsware. Der Auftraggeber darf über Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsganges verfügen. Er tritt seine Ansprüche aus der Veräußerung von Vorbehaltsware schon jetzt zur Sicherung der Forderung heinickes an diese ab. Heinicke nimmt die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen heinickes ist der Auftraggeber verpflichtet, seinen Abnehmer die Abtretung anzuzeigen sowie heinicke alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben zu machen. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Vor einer Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware hat er heinicke unverzüglich zu benachrichtigen. Heinicke verpflichtet sich, die ihr zustehende Sicherheit nach ihrer Wahl freizugeben, als deren Wert die offenen Forderungen um mehr als 25% übersteigt.

Mängelansprüche

Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäße Konstruktion, mangelhaftes Material oder mangelhafte Arbeit zurückzuführen sind, werden bei heinicke kostenlos in normaler Arbeitszeit behoben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, sofern keine vertraglichen Hauptleistungspflichten verletzt sind. Weiter ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn heinicke die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von heinicke beruhen; Einer Pflichtverletzung von heinicke steht die seines gesetzlichen Vertreters und Erfüllungsgehilfen gleich. Hat heinicke die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel der Kaufsache geht. Im Falle der berechtigten Selbstvornahme der Mängelbeseitigungsarbeiten hat heinicke die hierdurch entstehenden Kosten nur in Höhe zu tragen, wie sie bei Ausführungen der Arbeiten durch heinicke selbst in normalter Arbeitszeit entstanden wären. Für die Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. In den Fällen der §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB und bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sämtliche Mängelansprüche erlöschen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht ordnungsgemäß nachkommt oder wenn während der Gewährleistungsfrist ohne Zustimmung heinickes von anderer Seite an dem von heinicke gelieferten Produkt gearbeitet wird oder konstruktive Änderungen vorgenommen werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen ist Lemwerder. Als ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten einschließlich Wechsel-, Scheck- und Urkundenklagen wird Oldenburg vereinbart, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Heinicke ist jedoch berechtigt den Kunden auch vor den für seinen Geschäftssitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

(Stand September 2017)

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